1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2 Sie ist verpflichtet:
- a.
- Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
- b.
- Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
- c.
- Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
- d.
- die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
- e.221
- die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
- f.222
- zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.224
3 Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4 Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5 Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG225. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.226
6 Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.227