Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 65a Transparenz 259

1 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen ha­ben bei der Re­ge­lung des Bei­trags­sys­tems, der Fi­nan­zie­rung, der Ka­pi­tal­an­la­gen und bei der Rech­nungs­le­gung den Grund­satz der Trans­pa­renz zu be­ach­ten.

2 Mit der Trans­pa­renz soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass:

a.
die tat­säch­li­che fi­nan­zi­el­le La­ge der Vor­sor­ge­ein­rich­tung er­sicht­lich wird;
b.
die Si­cher­heit der Er­fül­lung der Vor­sor­ge­zwe­cke be­legt wer­den kann;
c.
das pa­ri­tä­ti­sche Or­gan der Vor­sor­ge­ein­rich­tung sei­ne Füh­rungs­auf­ga­be wahr­neh­men kann;
d.
die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten ge­gen­über den Ver­si­cher­ten er­füllt wer­den kön­nen.

3 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen müs­sen in der La­ge sein, In­for­ma­tio­nen über den Ka­pi­tal­er­trag, den ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Ri­si­ko­ver­lauf, die Ver­wal­tungs­kos­ten, die De­ckungs­ka­pi­tal­be­rech­nung, die Re­ser­ve­bil­dung, den De­ckungs­grad und die Grund­sät­ze zur Aus­übung der Stimmpf­licht als Ak­tio­nä­rin (Art. 71a) ab­ge­ben zu kön­nen.260

4 Der Bun­des­rat er­lässt Be­stim­mun­gen über die Art und Wei­se, wie die­se In­for­ma­tio­nen un­ter Be­ach­tung der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit des Auf­wan­des bis auf Stu­fe der Vor­sor­ge­wer­ke aus­ge­wie­sen wer­den müs­sen.

5 Der Bun­des­rat er­lässt Be­stim­mun­gen über die Art und Wei­se, wie die Trans­pa­renz ge­währ­leis­tet wer­den muss. Er er­lässt da­für Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten und legt die An­for­de­run­gen an die Kos­ten- und Er­tragstrans­pa­renz fest.

259Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

260 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 10 des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

140 V 348 (9C_91/2014) from 16. Juli 2014
Regeste: Art. 49 BVG; Verzinsung von Altersguthaben. Die Verhältnismässigkeit eines Nullzinsbeschlusses darf nicht leichthin angenommen werden (E. 5.1). Anwendungsfall zur Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 169, wonach eine Nullverzinsung auch bei einer Überdeckung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist. In casu verneint (E. 4 und 5).

140 V 420 (9C_23/2014) from 8. Juli 2014
Regeste: Art. 69 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 45 BVV 2 (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2011); Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 BVV 2 (in der vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 65a Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2 (in der bis 31. Mai 2009 geltenden Fassung); Bildung von Wertschwankungsreserven bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die in offener Kasse bilanzieren, und Nachschusspflicht austretender Arbeitgeber bei Unterdeckung. Die - vor Inkrafttreten der Art. 72a ff. BVG am 1. Januar 2012 - im Reglement der Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Staatsgarantie vorgesehene Bildung einer Wertschwankungsreserve bei Überschreiten des Zieldeckungsgrades von weniger als 100 % (bei dessen Unterschreitung Sanierungsmassnahmen einzuleiten sind), ist gesetzeskonform (E. 4). Die auf anschlussvertraglicher und reglementarischer Grundlage beruhende Bemessung des Anteils am versicherungstechnischen Fehlbetrag, den der austretende Arbeitgeber zu übernehmen hat, ohne Berücksichtigung bzw. ohne Auflösung der Wertschwankungsreserve stellt keine Ungleichbehandlung gegenüber den verbleibenden Arbeitgebern dar (E. 5 und 6).

141 V 589 (9C_906/2014) from 17. September 2015
Regeste: Art. 48e BVV 2; Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung. Die gesetzeskonformen Bestimmungen des Rückstellungsreglements einer Vorsorgeeinrichtung sind bei der Erstellung der Teilliquidationsbilanz zu berücksichtigen (E. 4.2.2). Die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitgebers zur ratenweisen und befristeten Ausfinanzierung einer Unterdeckung ist kein gleichwertiger Ersatz für die reglementarisch gebotene Bildung der Rückstellung "technischer Zinssatz" (E. 4.4 und 4.5).

142 V 129 (9C_889/2014) from 19. Februar 2016
Regeste: Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Für die Berechnung des Barwertes gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als "versicherte Leistungen" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 FZG (E. 5.3). Die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung, welche der Überbrückung sowohl der AHV-Altersrente als auch einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge dienen, sind "Überbrückungsrenten" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG (E. 5.4). Für die Frage, nach welchem System die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, ist nicht allein der zeitliche Aspekt massgeblich; ebenso entscheidend ist, ob die entsprechenden Beiträge zu einer planmässigen Äufnung von Deckungskapital führen (E. 6.3). Stammen die Mittel für die fragliche Leistung aus der Auflösung technischer Rückstellungen resp. aus freien Mitteln, so wurde sie nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert (E. 6.5). Es besteht nur Anspruch auf eine, d.h. integrale Austrittsleistung; bei deren Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt kein Raum für eine Kumulation innerhalb dieser Ordnung (E. 7.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden