1 Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
2 Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
- a.
- die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
- b.
- die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
- c.
- das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
- d.
- die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
3 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abgeben zu können.260
4 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.
5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.