Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 72a System der Teilkapitalisierung

1 Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen öf­fent­lich-recht­li­cher Kör­per­schaf­ten, die bei In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 17. De­zem­ber 2010 die An­for­de­run­gen der Voll­ka­pi­ta­li­sie­rung nicht er­fül­len und für die ei­ne Staats­ga­ran­tie nach Ar­ti­kel 72c be­steht, kön­nen mit Zu­stim­mung der Auf­sichts­be­hör­de vom Grund­satz der Voll­ka­pi­ta­li­sie­rung ab­wei­chen (Sys­tem der Teil­ka­pi­ta­li­sie­rung), so­fern ein Fi­nan­zie­rungs­plan vor­liegt, der ihr fi­nan­zi­el­les Gleich­ge­wicht lang­fris­tig si­cher­stellt. Der Fi­nan­zie­rungs­plan muss ins­be­son­de­re ge­währ­leis­ten, dass:

a.
die Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über den Rent­ne­rin­nen und Rent­nern voll­um­fäng­lich ge­deckt sind;
b.279
die Aus­gangs­de­ckungs­gra­de so­wohl für sämt­li­che Ver­pflich­tun­gen der Vor­sor­ge­ein­rich­tung wie auch für de­ren Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über den ak­ti­ven Ver­si­cher­ten bis zum Über­gang zum Sys­tem der Voll­ka­pi­ta­li­sie­rung nicht un­ter­schrit­ten wer­den;
c.280
ein De­ckungs­grad al­ler Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über Rent­ne­rin­nen und Rent­nern so­wie ak­ti­ven Ver­si­cher­ten von min­des­tens 80 Pro­zent be­steht;
d.
künf­ti­ge Leis­tungs­er­hö­hun­gen ent­spre­chend dem Ka­pi­tal­de­ckungs­ver­fah­ren zu 100 Pro­zent aus­fi­nan­ziert wer­den.

2 Die Auf­sichts­be­hör­de prüft den Fi­nan­zie­rungs­plan und ge­neh­migt die Wei­ter­füh­rung der Vor­sor­ge­ein­rich­tung nach dem Sys­tem der Teil­ka­pi­ta­li­sie­rung. Sie sorgt da­für, dass der Fi­nan­zie­rungs­plan die Ein­hal­tung der be­ste­hen­den De­ckungs­gra­de vor­sieht.

3 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen kön­nen im Hin­blick auf ei­ne ab­seh­ba­re Struk­tur­ver­än­de­rung im Ver­si­cher­ten­be­stand ei­ne Um­la­ge­schwan­kungs­re­ser­ve vor­se­hen.

4 Der Bun­des­rat er­lässt Vor­schrif­ten zur Be­rech­nung der frei­en Mit­tel. Er kann be­stim­men, dass bei ei­ner Teil­li­qui­da­ti­on kein an­teils­mäs­si­ger An­spruch auf die Um­la­ge­schwan­kungs­re­ser­ve be­steht.

279 Sie­he auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Tex­tes.

280 Sie­he auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Tex­tes.

BGE

140 V 420 (9C_23/2014) from 8. Juli 2014
Regeste: Art. 69 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 45 BVV 2 (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2011); Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 BVV 2 (in der vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 65a Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2 (in der bis 31. Mai 2009 geltenden Fassung); Bildung von Wertschwankungsreserven bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die in offener Kasse bilanzieren, und Nachschusspflicht austretender Arbeitgeber bei Unterdeckung. Die - vor Inkrafttreten der Art. 72a ff. BVG am 1. Januar 2012 - im Reglement der Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Staatsgarantie vorgesehene Bildung einer Wertschwankungsreserve bei Überschreiten des Zieldeckungsgrades von weniger als 100 % (bei dessen Unterschreitung Sanierungsmassnahmen einzuleiten sind), ist gesetzeskonform (E. 4). Die auf anschlussvertraglicher und reglementarischer Grundlage beruhende Bemessung des Anteils am versicherungstechnischen Fehlbetrag, den der austretende Arbeitgeber zu übernehmen hat, ohne Berücksichtigung bzw. ohne Auflösung der Wertschwankungsreserve stellt keine Ungleichbehandlung gegenüber den verbleibenden Arbeitgebern dar (E. 5 und 6).

142 II 369 (2C_6/2016) from 18. Juli 2016
Regeste: Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7).

142 V 129 (9C_889/2014) from 19. Februar 2016
Regeste: Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Für die Berechnung des Barwertes gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als "versicherte Leistungen" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 FZG (E. 5.3). Die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung, welche der Überbrückung sowohl der AHV-Altersrente als auch einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge dienen, sind "Überbrückungsrenten" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG (E. 5.4). Für die Frage, nach welchem System die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, ist nicht allein der zeitliche Aspekt massgeblich; ebenso entscheidend ist, ob die entsprechenden Beiträge zu einer planmässigen Äufnung von Deckungskapital führen (E. 6.3). Stammen die Mittel für die fragliche Leistung aus der Auflösung technischer Rückstellungen resp. aus freien Mitteln, so wurde sie nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert (E. 6.5). Es besteht nur Anspruch auf eine, d.h. integrale Austrittsleistung; bei deren Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt kein Raum für eine Kumulation innerhalb dieser Ordnung (E. 7.3).

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