Bundesgesetz
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Art. 83a Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung 308
1 Der Vorbezug und der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlös sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar. 2 Bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Für solche Wiedereinzahlungen ist ein Abzug zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens ausgeschlossen. 3 Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. 4 Alle Vorgänge gemäss den Absätzen 1–3 sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert zu melden. 5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. 308Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237). BGE
131 II 627 () from 9. August 2005
Regeste: Art. 9 BV; Art. 30c, 81 Abs. 2 und 83a Abs. 1 und 5 BVG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; berufliche Vorsorge; Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre; Steuerumgehung; Schutz des guten Glaubens. Ein Vertrag über ergänzende berufliche Vorsorge verletzt das Versicherungsprinzip, wenn er im Invaliditätsfall bloss die Befreiung von der Prämienpflicht anbietet. Bei dieser Ausgangslage ist der Rückkauf von Versicherungsjahren nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG von den Einkünften abziehbar. Keine Gesamtbetrachtung von Grundversicherung und ergänzender Versicherung (E. 4 und 5.1). Beim Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre liegt eine Steuerumgehung vor, wenn fünf Tage später derselbe Betrag als Vorbezug für Familien-Wohneigentum im Sinne von Art. 30c BVG beansprucht wird (E. 5.2). Vorliegend kein Gutglaubensschutz, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Auskünften des Versicherers (E. 6).
141 V 405 (9C_457/2014) from 16. Juni 2015
Regeste: Art. 82 BVG; Art. 17 und 53 ATSG; Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a. Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a subsidiär und analog beizuziehen (E. 3). |