Bundesgesetz
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Art. 60b Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie 229
1 Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt. 2 Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich. 3 Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. 229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 25. Sept. 2023 (AS 2020 3845; BBl 2020 6343). |