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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
vom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2023)
Art. 72fÜbergang zum System der Vollkapitalisierung
1 Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach den Artikeln 65–72, sobald sie deren Anforderungen erfüllen.
2 Die Staatsgarantie kann von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt.