Art. 30g Ausführungsbestimmungen 110
Der Bundesrat bestimmt: - a.
- die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf» (Art. 30cAbs. 1);
- b.
- welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30c Abs. 3);
- c.
- den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30c Abs. 1);
- d.
- die Modalitäten der Verpfändung, des Vorbezugs, der Rückzahlung und der Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 30b–30e);
- e.
- die Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten im Falle der Verpfändung oder des Vorbezugs über die Auswirkungen auf ihre Vorsorgeleistungen, über die Möglichkeit der Zusatzversicherung für die Risiken Tod oder Invalidität und über die steuerlichen Folgen zu informieren.
110 Ursprünglich Art. 30f.
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