Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 51a Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung 180

1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

2 Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:

a.
Fest­le­gung des Fi­nan­zie­rungs­sys­tems;
b.
Fest­le­gung von Leis­tungs­zie­len und Vor­sor­ge­plä­nen so­wie der Grund­sät­ze für die Ver­wen­dung der frei­en Mit­tel;
c.
Er­lass und Än­de­rung von Re­gle­men­ten;
d.
Er­stel­lung und Ge­neh­mi­gung der Jah­res­rech­nung;
e.
Fest­le­gung der Hö­he des tech­ni­schen Zins­sat­zes und der üb­ri­gen tech­ni­schen Grund­la­gen;
f.
Fest­le­gung der Or­ga­ni­sa­ti­on;
g.
Aus­ge­stal­tung des Rech­nungs­we­sens;
h.
Be­stim­mung des Ver­si­cher­ten­krei­ses und Si­cher­stel­lung ih­rer In­for­ma­ti­on;
i.
Si­cher­stel­lung der Erst­aus­bil­dung und Wei­ter­bil­dung der Ar­beit­neh­mer- und Ar­beit­ge­ber­ver­tre­ter;
j.
Er­nen­nung und Ab­be­ru­fung der mit der Ge­schäfts­füh­rung be­trau­ten Per­so­nen;
k.
Wahl und Ab­be­ru­fung des Ex­per­ten für be­ruf­li­che Vor­sor­ge und der Re­vi­si­ons­stel­le;
l.
Ent­scheid über die gan­ze oder teil­wei­se Rück­de­ckung der Vor­sor­ge­ein­rich­tung und über den all­fäl­li­gen Rück­ver­si­che­rer;
m.
Fest­le­gung der Zie­le und der Grund­sät­ze der Ver­mö­gens­ver­wal­tung so­wie der Durch­füh­rung und Über­wa­chung des An­la­ge­pro­zes­ses;
n.
pe­ri­odi­sche Über­prü­fung der mit­tel- und lang­fris­ti­gen Über­ein­stim­mung zwi­schen der An­la­ge des Ver­mö­gens und den Ver­pflich­tun­gen;
o.
Fest­le­gung der Vor­aus­set­zun­gen für den Rück­kauf von Leis­tun­gen;
p.
bei Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen öf­fent­lich-recht­li­cher Kör­per­schaf­ten Fest­le­gung des Ver­hält­nis­ses zu den an­ge­schlos­se­nen Ar­beit­ge­ben­den und der Vor­aus­set­zun­gen für die Un­ter­stel­lung wei­te­rer Ar­beit­ge­ber.

3 Das obers­te Or­gan der Vor­sor­ge­ein­rich­tung kann die Vor­be­rei­tung und die Aus­füh­rung sei­ner Be­schlüs­se oder die Über­wa­chung von Ge­schäf­ten Aus­schüs­sen oder ein­zel­nen Mit­glie­dern zu­wei­sen. Es sorgt für ei­ne an­ge­mes­se­ne Be­richt­er­stat­tung an sei­ne Mit­glie­der.

4 Es ent­schei­det über ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung sei­ner Mit­glie­der für die Teil­nah­me an Sit­zun­gen und Schu­lungs­kur­sen.

5 Bei Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen in Form ei­ner Ge­nos­sen­schaft kann die Ver­wal­tung die Auf­ga­ben nach den Ab­sät­zen 1–4 wahr­neh­men, so­weit die­se Auf­ga­ben nicht nach Ar­ti­kel 879 OR181 zu den un­über­trag­ba­ren Be­fug­nis­sen der Ge­ne­ral­ver­samm­lung ge­hö­ren.

6 Vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 50 Ab­satz 2 zwei­ter Satz.

180 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Fi­nan­zie­rung von Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen öf­fent­lich-recht­li­cher Kör­per­schaf­ten), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Aus­nah­me von Abs. 6, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411).

181 SR 220

BGE

141 V 51 (9C_263/2014) from 18. Dezember 2014
Regeste: Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats. Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3). Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2).

142 II 369 (2C_6/2016) from 18. Juli 2016
Regeste: Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden