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Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss

1 Die Ar­beit­neh­mer oder ih­re Hin­ter­las­se­nen ha­ben An­spruch auf die ge­setz­li­chen Leis­tun­gen, auch wenn sich der Ar­beit­ge­ber noch nicht ei­ner Vor­sor­ge­ein­rich­tung an­ge­schlos­sen hat. Die­se Leis­tun­gen wer­den von der Auf­fan­gein­rich­tung er­bracht.

2 In die­sem Fall schul­det der Ar­beit­ge­ber der Auf­fan­gein­rich­tung nicht nur die ent­spre­chen­den Bei­trä­ge samt Ver­zugs­zin­sen, son­dern auch einen Zu­schlag als Scha­den­er­satz.