Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 18 Voraussetzungen 55

Ein An­spruch auf Hin­ter­las­se­nen­leis­tun­gen be­steht nur, wenn der Ver­stor­be­ne:

a.
im Zeit­punkt des To­des oder bei Ein­tritt der Ar­beits­un­fä­hig­keit, de­ren Ur­sa­che zum To­de ge­führt hat, ver­si­chert war; oder
b.
in­fol­ge ei­nes Ge­burts­ge­bre­chens bei Auf­nah­me ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit min­des­tens zu 20 Pro­zent, aber we­ni­ger als zu 40 Pro­zent ar­beits­un­fä­hig war und bei Er­hö­hung der Ar­beits­un­fä­hig­keit, de­ren Ur­sa­che zum Tod ge­führt hat, auf min­des­tens 40 Pro­zent ver­si­chert war; oder
c.
als Min­der­jäh­ri­ger in­va­lid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 200056 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, ATSG) wur­de und des­halb bei Auf­nah­me ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit min­des­tens zu 20 Pro­zent, aber we­ni­ger als zu 40 Pro­zent ar­beits­un­fä­hig war und bei Er­hö­hung der Ar­beits­un­fä­hig­keit, de­ren Ur­sa­che zum Tod ge­führt hat, auf min­des­tens 40 Pro­zent ver­si­chert war; oder
d.
von der Vor­sor­ge­ein­rich­tung im Zeit­punkt des To­des ei­ne Al­ters- oder In­va­li­den­ren­te er­hielt.

55 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

56 SR 830.1

BGE

117 V 309 () from 22. Oktober 1991
Regeste: Art. 18 ff., 37 und 49 BVG, Art. 6 Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit, Art. 4 BV: Hinterlassenenleistungen. - Gesetzwidrigkeit der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung verneint, welche beim Tode eines Versicherten die Auszahlung des mit Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten Altersguthabens oder eines Todesfallkapitals an unterstützte Personen bzw. an die gesetzlichen Erben davon abhängig macht, dass keine Hinterlassenenrente ausgerichtet wird (Erw. 4a). - Eine solche Regelung verstösst nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie danach unterscheidet, ob die Waise einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat oder ob sie keine solche Leistung beanspruchen kann (Erw. 4b).

120 V 312 () from 14. September 1994
Regeste: Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 49 Abs. 2 BVG. Im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung besteht kein Anspruch auf Witwerrente, wenn Reglement und Vorsorgevertrag einen solchen Anspruch nicht vorsehen.

129 III 305 () from 24. April 2003
Regeste: Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a und 2b) fallen nicht in den Nachlass; sie unterliegen auch nicht der Herabsetzung (E. 2). Nicht anders verhält es sich mit den Freizügigkeitsleistungen; diese werden in der entsprechenden Reihenfolge an die in Art. 15 FZV aufgeführten Destinatäre ausbezahlt (E. 3).

136 V 7 (9C_194/2009) from 15. Dezember 2009
Regeste: Art. 28 IVG; Art. 573 Abs. 2 ZGB; Art. 196, 260 und 269 SchKG; Art. 48 VwVG; Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 BGG; Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben. Ein Erbe, welcher die Erbschaft ausgeschlagen und nicht den Antritt der Erbschaft vor Abschluss des Konkursverfahrens erklärt hat, ist nicht legitimiert, einen in den Nachlass fallenden öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch - in casu Rentenverfügung einer IV-Stelle - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (E. 2.2). Art. 573 Abs. 2 ZGB ist grundsätzlich auch in einem Nachkonkurs anwendbar (E. 2.2.2.2).

136 V 49 (9C_488/2009) from 16. Dezember 2009
Regeste: a Art. 19, 20 und 20a Abs. 1 BVG; Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge ist es zulässig, die gestützt auf Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und die reglementarischen Bestimmungen begünstigte Lebenspartnerin in Bezug auf Hinterlassenenleistungen besserzustellen als die Waisen nach Art. 20 BVG. Die Begünstigung der Lebenspartnerin setzt nicht voraus, dass auch den Waisen Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang zustehen (E. 4).

140 V 213 (9C_799/2013) from 17. April 2014
Regeste: Art. 41 Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung); Verjährung von Invalidenleistungen. Unter Versicherungsfall im Sinne des Nachsatzes in Art. 41 Abs. 1 BVG ist in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), zu verstehen (E. 4.4.2).

142 V 233 (9C_284/2015) from 22. April 2016
Regeste: Art. 20a Abs. 1 lit. a, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge; Todesfallkapital; Begünstigung des überlebenden Lebenspartners. Die in einem Testament verbalisierte Willenserklärung, den Lebenspartner hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu begünstigen, bedarf eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Letztwillige Verfügungen, mit denen - wie hier - die Lebenspartnerin des Versicherten (bloss) als Erbin eingesetzt wird, lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird (E. 2.3).

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