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Art. 24a Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad 77
1 Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 2 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. 3 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. 4 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:
77 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. |