Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 30b Verpfändung

Der Ver­si­cher­te kann den An­spruch auf Vor­sor­ge­leis­tun­gen oder einen Be­trag bis zur Hö­he sei­ner Frei­zü­gig­keits­leis­tung nach Ar­ti­kel 331d OR98 99 ver­pfän­den.

98SR 220

99 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I 6 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Er­werbs­tä­tig­keit und An­ge­hö­ri­gen­be­treu­ung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

133 V 205 () from 22. Januar 2007
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG; Art. 122 und 142 ZGB; Art. 62 ff. OR (Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005). Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Rückforderung der Leistung (E. 4.3-4.9). Hat die Ehefrau der Barauszahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG zugestimmt und muss die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau in der Folge bei der Scheidung ihren Anteil erneut bezahlen, kann sie diesen vom insoweit ungerechtfertigt bereicherten (geschiedenen) Ehemann (unter Vorbehalt von Art. 64 OR) zurückfordern (E. 5.2); Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).

137 III 49 (5A_270/2010) from 25. November 2010
Regeste: Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf. Grundsätze und Möglichkeiten des Ausgleichs der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat. Anwendungsfall, in dem eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Raten geschuldet ist (E. 2-4).

141 V 405 (9C_457/2014) from 16. Juni 2015
Regeste: Art. 82 BVG; Art. 17 und 53 ATSG; Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a. Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a subsidiär und analog beizuziehen (E. 3).

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