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Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen 124
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. 124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). 125 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). BGE
132 V 404 () from 18. August 2006
Regeste: Art. 135 Ziff. 2 OR: Berufliche Vorsorge, nicht geschuldete Versicherungsleistung, Unterbrechung der Verjährung einer Klage auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Vorladung zu einer Vermittlungsverhandlung vor einem aus sachlichen Gründen nicht zuständigen Gemeinderichter unterbricht die Verjährung der Klage einer Pensionskasse gegen einen ehemaligen Versicherten wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht. (Erw. 4 und 5)
133 V 205 () from 22. Januar 2007
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG; Art. 122 und 142 ZGB; Art. 62 ff. OR (Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005). Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Rückforderung der Leistung (E. 4.3-4.9). Hat die Ehefrau der Barauszahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG zugestimmt und muss die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau in der Folge bei der Scheidung ihren Anteil erneut bezahlen, kann sie diesen vom insoweit ungerechtfertigt bereicherten (geschiedenen) Ehemann (unter Vorbehalt von Art. 64 OR) zurückfordern (E. 5.2); Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).
134 I 166 (9C_422/2007) from 4. April 2008
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; § 61 baselstädtisches Gesetz vom 20. März 1980 betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt; unentgeltliche Verbeiständung im internen Verfahren der Vorsorgeeinrichtung? Mangels hoheitlicher Befugnisse der Pensionskasse besteht im Rahmen des Verfahrens einer öffentlich-rechtlich konstituierten Vorsorgeeinrichtung auch insoweit kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (BGE 125 V 32) respektive Parteientschädigung (BGE 130 V 570), als das kantonale Recht die Möglichkeit einer (fakultativen) "Einsprache" vorsieht (E. 2).
142 V 20 (9C_563/2015) from 7. Januar 2016
Regeste: Art. 35a Abs. 2 BVG; Art. 135 OR; Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (E. 3).
142 V 358 (9C_833/2015) from 11. Juli 2016
Regeste: Art. 35a Abs. 1 BVG; Rückforderung einer auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich vorgenommenen Gutschrift nach deren Überweisung im Rahmen der Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung, die auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich eine Gutschrift vornimmt und sie im Rahmen der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überweist, kann die unrechtmässig erfolgte Überweisung in analoger Anwendung des Art. 35a BVG zurückfordern (E. 6.3). Rückerstattungspflichtig ist die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Guthaben befindet (E. 6.4). Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Vorsorgeeinrichtung, welche die irrtümliche Gutschrift vornahm, die (diese beinhaltende) Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überweist (E. 7.2). |