Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 47a Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des
58. Altersjahres
144

1 Ei­ne ver­si­cher­te Per­son, die nach Vollen­dung des 58. Al­ters­jah­res aus der ob­li­ga­to­ri­schen Ver­si­che­rung aus­schei­det, weil das Ar­beits­ver­hält­nis vom Ar­beit­ge­ber auf­ge­löst wur­de, kann die Ver­si­che­rung nach Ar­ti­kel 47 wei­ter­füh­ren oder die Wei­ter­füh­rung nach den Ab­sät­zen 2–7 im bis­he­ri­gen Um­fang bei ih­rer bis­he­ri­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung ver­lan­gen.

2 Die ver­si­cher­te Per­son hat die Mög­lich­keit, wäh­rend die­ser Wei­ter­ver­si­che­rung die Al­ters­vor­sor­ge durch Bei­trä­ge wei­ter auf­zu­bau­en. Die Aus­tritts­leis­tung bleibt in der Vor­sor­ge­ein­rich­tung, auch wenn die Al­ters­vor­sor­ge nicht wei­ter auf­ge­baut wird. Tritt die ver­si­cher­te Per­son in ei­ne neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung ein, so hat die bis­he­ri­ge Vor­sor­ge­ein­rich­tung die Aus­tritts­leis­tung in dem Um­fang an die neue zu über­wei­sen, als sie für den Ein­kauf in die vol­len re­gle­men­ta­ri­schen Leis­tun­gen ver­wen­det wer­den kann.

3 Die ver­si­cher­te Per­son be­zahlt Bei­trä­ge zur De­ckung der Ri­si­ken Tod und In­va­li­di­tät und an die Ver­wal­tungs­kos­ten. Falls sie die Al­ters­vor­sor­ge wei­ter auf­baut, be­zahlt sie zu­sätz­lich die ent­spre­chen­den Bei­trä­ge.

4 Die Ver­si­che­rung en­det bei Ein­tritt des Ri­si­kos Tod oder In­va­li­di­tät oder bei Er­rei­chen des re­gle­men­ta­ri­schen Re­fe­ren­zal­ters.145 Bei Ein­tritt in ei­ne neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung en­det sie, wenn in der neu­en Ein­rich­tung mehr als zwei Drit­tel der Aus­tritts­leis­tung für den Ein­kauf in die vol­len re­gle­men­ta­ri­schen Leis­tun­gen be­nö­tigt wer­den. Die Ver­si­che­rung kann durch die ver­si­cher­te Per­son je­der­zeit und durch die Vor­sor­ge­ein­rich­tung bei Vor­lie­gen von Bei­trags­aus­stän­den ge­kün­digt wer­den.

5 Ver­si­cher­te, die die Ver­si­che­rung nach die­sem Ar­ti­kel wei­ter­füh­ren, sind gleich­be­rech­tigt wie die im glei­chen Kol­lek­tiv auf­grund ei­nes be­ste­hen­den Ar­beits­ver­hält­nis­ses Ver­si­cher­ten, ins­be­son­de­re in Be­zug auf den Zins, den Um­wand­lungs­satz so­wie auf Zah­lun­gen durch den frü­he­ren Ar­beit­ge­ber oder einen Drit­ten.

6 Hat die Wei­ter­füh­rung der Ver­si­che­rung mehr als zwei Jah­re ge­dau­ert, so müs­sen die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen in Ren­ten­form be­zo­gen und die Aus­tritts­leis­tung kann nicht mehr für Wohn­ei­gen­tum zum ei­ge­nen Be­darf vor­be­zo­gen oder ver­pfän­det wer­den. Vor­be­hal­ten blei­ben re­gle­men­ta­ri­sche Be­stim­mun­gen, die die Aus­rich­tung der Leis­tun­gen nur in Ka­pi­tal­form vor­se­hen.

7 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung kann im Re­gle­ment die Wei­ter­füh­rung der Ver­si­che­rung nach die­sem Ar­ti­kel be­reits ab dem vollen­de­ten 55. Al­ters­jahr vor­se­hen. Sie kann im Re­gle­ment vor­se­hen, dass auf Ver­lan­gen der ver­si­cher­ten Per­son für die ge­sam­te Vor­sor­ge oder nur für die Al­ters­vor­sor­ge ein tiefe­rer als der bis­he­ri­ge Lohn ver­si­chert wird.

144 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

145 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

BGE

150 V 12 (9C_430/2022) from 16. November 2023
Regeste: Art. 47 BVG; Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des 58. Altersjahres; Gesetzesauslegung; Eintritt des Vorsorgefalles "Alter" vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Der Versicherte, welcher nach Erreichen des 58. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis selber auflöst und damit aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann seine Versicherung unter den Bedingungen von Art. 47 BVG selbst dann weiterführen, wenn es sich um eine definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit handelt (E. 4.4). Aus einer vor allem historischen und teleologischen Auslegung von Art. 47 Abs. 1 BVG ergibt sich, dass diese Bestimmung auch auf einen Versicherten angewendet werden kann, der bereits das Alter von 58 Jahren erreicht hat, und dass ihre Anwendung nicht in jedem Fall auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt werden muss (E. 4). Art. 47 BVG kann jedoch nach dem Eintritt des Vorsorgefalles "Alter" gemäss dem Vorsorgereglement keine Anwendung mehr finden. Beantwortung der in BGE 141 V 162 E. 4.3.4 offengelassenen Frage (E. 5.3.1.2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden