Art. 51a Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung 180
1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung. 2 Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
3 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder. 4 Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen. 5 Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 OR181 zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören. 6 Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz. 180 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 6, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). |