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Art. 52d Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge 193
1 Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission. 2 Voraussetzungen für die Zulassung sind:
3 Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben. 193 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). |