|
Art. 53f Gesetzliches Kündigungsrecht 212
1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen. 2 Die andere Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen. 3 Sie kann schriftlich verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung ihr die für Offerten notwendigen Angaben zur Verfügung stellt. Werden ihr diese Angaben nicht innert 30 Tagen übermittelt, nachdem sie verlangt wurden, so verschieben sich der Beginn der 30-tägigen Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Änderungen in Kraft treten, entsprechend der Verzögerung. Wird vom gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft. 4 Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages oder Versicherungsvertrages nach Absatz 1 gelten:
5 Änderungen nach Absatz 4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind. 212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 20071803; BBl 2005 59415953). BGE
144 V 173 (9C_649/2017, 9C_652/2017) from 21. Juni 2018
Regeste: Art. 65d BVG; Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung. Ein Arbeitgeber kann sich den vertraglich eingegangenen (Sanierungs-)Verpflichtungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung nicht entziehen, indem er zuvor die Ausschliesslichkeitsklausel des Anschlussvertrages verletzt und die Vorsorgeeinrichtung (resp. das betroffene Vorsorgewerk) dadurch zu einer reinen Rentnerkasse geworden ist (E. 3.3.5).
145 V 22 (9C_104/2018 und andere) from 13. Dezember 2018
Regeste: a Art. 53b Abs. 1 lit. c und Art. 53d Abs. 1 BVG; Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung; Gleichbehandlungsgebot. In die Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung sind Kleinstanschlüsse einzubeziehen, wenn deren Anschlussverträge aufgrund des gleichen wirtschaftlichen Ereignisses, das zur Teilliquidation führte, gekündigt wurden. Dies gilt auch, wenn die Auflösung eines Kleinstanschlusses für sich allein keine Teilliquidation auszulösen vermöchte (E. 4).
146 V 169 (9C_409/2019) from 5. Mai 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 3bis und Art. 53b Abs. 1 BVG; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2). Art. 11 Abs. 3bis BVG statuiert eine echte Mitbestimmung des Personals bzw. der Arbeitnehmervertretung bei der Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung. Fehlt die Einwilligung des Personals vor der Kündigung, ist diese ungültig (E. 4.4). |