Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 53f Gesetzliches Kündigungsrecht 212

1 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung oder die Ver­si­che­rungs­ein­rich­tung muss we­sent­li­che Än­de­run­gen ei­nes An­schluss­ver­tra­ges oder ei­nes Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges min­des­tens sechs Mo­na­te, be­vor die Än­de­run­gen in Kraft tre­ten sol­len, der an­dern Ver­trags­par­tei schrift­lich an­kün­di­gen.

2 Die an­de­re Ver­trags­par­tei kann den Ver­trag un­ter Ein­hal­tung ei­ner Kün­di­gungs­frist von 30 Ta­gen schrift­lich auf den Zeit­punkt kün­di­gen, auf den die Än­de­run­gen in Kraft tre­ten sol­len.

3 Sie kann schrift­lich ver­lan­gen, dass die Vor­sor­ge­ein­rich­tung oder die Ver­si­che­rungs­ein­rich­tung ihr die für Of­fer­ten not­wen­di­gen An­ga­ben zur Ver­fü­gung stellt. Wer­den ihr die­se An­ga­ben nicht in­nert 30 Ta­gen über­mit­telt, nach­dem sie ver­langt wur­den, so ver­schie­ben sich der Be­ginn der 30-tä­gi­gen Kün­di­gungs­frist und der Zeit­punkt, in dem die we­sent­li­chen Än­de­run­gen in Kraft tre­ten, ent­spre­chend der Ver­zö­ge­rung. Wird vom ge­setz­li­chen Kün­di­gungs­recht kein Ge­brauch ge­macht, so tre­ten die we­sent­li­chen Än­de­run­gen auf den an­ge­kün­dig­ten Ter­min in Kraft.

4 Als we­sent­li­che Än­de­rung ei­nes An­schluss­ver­tra­ges oder Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges nach Ab­satz 1 gel­ten:

a.
ei­ne Er­hö­hung der­je­ni­gen Bei­trä­ge, de­nen nicht Gut­schrif­ten auf den Gut­ha­ben der Ver­si­cher­ten ent­spre­chen, um min­des­tens 10 Pro­zent in­ner­halb von drei Jah­ren;
b.
ei­ne Sen­kung des Um­wand­lungs­sat­zes, die für Ver­si­cher­te zu ei­ner Sen­kung ih­rer vor­aus­sicht­li­chen Al­ters­leis­tung um min­des­tens 5 Pro­zent führt;
c.
an­de­re Mass­nah­men, de­ren Wir­kun­gen den­je­ni­gen nach den Buch­sta­ben a und b min­des­tens gleich­kom­men;
d.
der Weg­fall der vol­len Rück­de­ckung.

5 Än­de­run­gen nach Ab­satz 4 gel­ten dann nicht als we­sent­lich, wenn sie Fol­ge ei­ner Än­de­rung der recht­li­chen Grund­la­gen sind.

212 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wech­sel der Vor­sor­ge­ein­rich­tung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 20071803; BBl 2005 59415953).

BGE

144 V 173 (9C_649/2017, 9C_652/2017) from 21. Juni 2018
Regeste: Art. 65d BVG; Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung. Ein Arbeitgeber kann sich den vertraglich eingegangenen (Sanierungs-)Verpflichtungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung nicht entziehen, indem er zuvor die Ausschliesslichkeitsklausel des Anschlussvertrages verletzt und die Vorsorgeeinrichtung (resp. das betroffene Vorsorgewerk) dadurch zu einer reinen Rentnerkasse geworden ist (E. 3.3.5).

145 V 22 (9C_104/2018 und andere) from 13. Dezember 2018
Regeste: a Art. 53b Abs. 1 lit. c und Art. 53d Abs. 1 BVG; Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung; Gleichbehandlungsgebot. In die Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung sind Kleinstanschlüsse einzubeziehen, wenn deren Anschlussverträge aufgrund des gleichen wirtschaftlichen Ereignisses, das zur Teilliquidation führte, gekündigt wurden. Dies gilt auch, wenn die Auflösung eines Kleinstanschlusses für sich allein keine Teilliquidation auszulösen vermöchte (E. 4).

146 V 169 (9C_409/2019) from 5. Mai 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 3bis und Art. 53b Abs. 1 BVG; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2). Art. 11 Abs. 3bis BVG statuiert eine echte Mitbestimmung des Personals bzw. der Arbeitnehmervertretung bei der Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung. Fehlt die Einwilligung des Personals vor der Kündigung, ist diese ungültig (E. 4.4).

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