Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 58 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur

1 Ei­ne Vor­sor­ge­ein­rich­tung er­hält Zu­schüs­se auf­grund un­güns­ti­ger Al­ter­ss­truk­tur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a), so­weit die Sum­me der Al­ters­gut­schrif­ten 14 Pro­zent der Sum­me der ent­spre­chen­den ko­or­di­nier­ten Löh­ne über­steigt. Die Zu­schüs­se wer­den jähr­lich auf der Grund­la­ge des vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jah­res be­rech­net.

2 Der Bun­des­rat kann die­sen An­satz än­dern, wenn der Durch­schnitts­satz der Al­ters­gut­schrif­ten ge­samtschwei­ze­risch we­sent­lich von 12 Pro­zent ab­weicht.

3 Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen kön­nen Zu­schüs­se nur be­an­spru­chen, wenn bei ih­nen das ge­sam­te der ob­li­ga­to­ri­schen Ver­si­che­rung un­ter­stell­te Per­so­nal der an­ge­schlos­se­nen Ar­beit­ge­ber ver­si­chert ist.

4 Sind meh­re­re Ar­beit­ge­ber der glei­chen Vor­sor­ge­ein­rich­tung an­ge­schlos­sen, so wer­den die Zu­schüs­se für das Per­so­nal je­des ein­zel­nen Ar­beit­ge­bers ge­trennt be­rech­net.

5 Selbst­stän­di­g­er­wer­ben­de wer­den für die Be­rech­nung der Zu­schüs­se nur be­rück­sich­tigt, wenn sie:

a.
sich in­ner­halb ei­nes Jah­res nach In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes oder Auf­nah­me der selbst­stän­di­gen Er­werbs­tä­tig­keit frei­wil­lig ver­si­chern, oder
b.
wäh­rend min­des­tens sechs Mo­na­ten der ob­li­ga­to­ri­schen Ver­si­che­rung un­ter­stellt wa­ren und sich un­mit­tel­bar da­nach frei­wil­lig ver­si­chern.

BGE

118 IB 381 () from 29. September 1992
Regeste: Genehmigung des definitiven Projektes der Rebbergmelioration; Beschwerdebefugnis der gesamtschweizerischen Umweltvereinigungen im kantonalen und im bundesgerichtlichen Verfahren; Art. 55 USG und Art. 12 NHG, Art. 33 RPG; Koordination in materieller und formeller Hinsicht, massgebliches Verfahren. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation des WWF sowohl gemäss Art. 103 lit. a als auch gemäss Art. 103 lit. c OG bzw. Art. 55 USG und Art. 12 NHG (E. 2). 2. Das kantonale Recht hat einer beschwerdeberechtigten Umweltorganisation dieselben Parteirechte zu gewähren wie das Bundesrecht. Der WWF ist im kantonalen Verfahren in Missachtung von Art. 55 USG und Art. 12 NHG als nicht beschwerdebefugt erachtet worden. Zudem haben die kantonalen Behörden die Grundsätze gemäss Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG missachtet (E. 3). 3. Pflicht zur materiell und verfahrensmässig koordinierten Rechtsanwendung insbesondere im erstinstanzlichen, wie aber auch im Rechtsmittelverfahren, wobei in bezug auf die hier umstrittene Rebbergmelioration das raumplanungsrechtliche Bewilligungsverfahren zum massgeblichen Verfahren zu bestimmen ist. Die kantonalen Behörden haben die Koordinationspflicht verletzt. Rückweisung der Sache an den Staatsrat, der im raumplanungsrechtlichen Bereich als erste Rechtsmittelinstanz und im übrigen (namentlich in bezug auf Art. 18 ff. NHG, Art. 24 f. FG und die Frage der UVP-Pflicht) als Bewilligungs- bzw. Genehmigungsinstanz in einem koordinierten, einheitlichen Entscheid darüber zu befinden hat, ob die Voraussetzungen zur Genehmigung des Meliorationsvorhabens erfüllt sind. Gegen diesen Entscheid steht ebenso einheitlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht offen (E. 4).

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