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Art. 59a Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV 238
Der Sicherheitsfonds zahlt der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihr bei der Durchführung der Aufgaben gemäss Artikel 58a entstehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 238 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |