Art. 60b Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie 248
1 Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt. 2 Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich. 3 Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. 248 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (AS 2020 3845; BBl 2020 6343). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft vom 26. Sept. 2023 bis zum 25. Sept. 2027 (AS 2023 323; BBl 2023 391). |