Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 61 Aufsichtsbehörde 251

1 Die Kan­to­ne be­zeich­nen die zu­stän­di­ge Be­hör­de für die Auf­sicht über die Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen so­wie die Ein­rich­tun­gen, die nach ih­rem Zweck der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge die­nen, mit Sitz im Kan­tons­ge­biet.252

2 Die Kan­to­ne kön­nen ge­mein­sa­me Auf­sichts­re­gio­nen bil­den und da­für ei­ne Auf­sichts­be­hör­de be­zeich­nen.

3 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.Ih­re Mit­glie­der dür­fen nicht aus dem kan­to­na­len De­par­te­ment stam­men, das mit Fra­gen der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge be­traut ist.253 254

251 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Struk­tur­re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

252 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Fi­nan­zie­rung von Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen öf­fent­lich-recht­li­cher Kör­per­schaf­ten), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).

253 Drit­ter Satz ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 5 des BG vom 17. Ju­ni 2022 (Mo­der­ni­sie­rung der Auf­sicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). Sie­he auch die SchlB die­ser Änd. am Schluss die­ses Tex­tes.

254 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Fi­nan­zie­rung von Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen öf­fent­lich-recht­li­cher Kör­per­schaf­ten), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).

BGE

147 V 259 (9C_440/2020) from 25. Mai 2021
Regeste: Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 lit. d, Art. 62a Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Satz 1 BVG; Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes des Grossen Rates des Kantons Bern vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG); Art. 18 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV); Gutachtenskosten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz BVG wacht die Aufsichtsbehörde - hier die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) - darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen, wobei sie u.a. bei Bedarf Gutachten anordnen kann (E. 5-5.2.2). Die dadurch verursachten Kosten sind der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aufzuerlegen (E. 5.3 und 6; vgl. auch BGE 141 V 509 E. 3.1).

150 V 26 (9C_244/2021) from 9. November 2023
Regeste: Art. 62 Abs. 1 und Art. 73 BVG; Zuständigkeiten im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es keine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-)Fragen gibt. Im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerks) ist zu unterscheiden, ob die Rechtmässigkeit von Sanierungsmassnahmen an sich in Frage steht - was in die alleinige Beurteilungskompetenz der Aufsichtsbehörde fällt -, oder ob auch resp. nur die konkrete Umsetzung der Sanierung auf der Basis des Anschlussvertrags zu beurteilen ist (E. 4.1).

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