Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 64 Oberaufsichtskommission 266

1 Der Bun­des­rat be­stellt ei­ne aus sie­ben bis neun Mit­glie­dern be­ste­hen­de Ober­auf­sichts­kom­mis­si­on. Er be­zeich­net das Prä­si­di­um und das Vi­ze­prä­si­di­um. Die Mit­glie­der müs­sen un­ab­hän­gi­ge Sach­ver­stän­di­ge sein. Die So­zi­al­part­ner sind mit je ei­nem Ver­tre­ter zu be­rück­sich­ti­gen. Die Amts­dau­er be­trägt vier Jah­re.

2 Die Ober­auf­sichts­kom­mis­si­on un­ter­liegt in ih­ren Ent­schei­den we­der Wei­sun­gen des Bun­des­rats noch Wei­sun­gen des De­par­te­ments des In­nern. Sie kann in ih­rem Re­gle­ment Kom­pe­ten­zen an ihr Se­kre­ta­ri­at de­le­gie­ren.

3 Für das Ver­hal­ten der Ober­auf­sichts­kom­mis­si­on und ih­res Se­kre­ta­ria­tes wird nur ge­haf­tet, wenn we­sent­li­che Amts­pflich­ten ver­letzt wor­den sind und Schä­den nicht auf Pflicht­ver­let­zun­gen ei­ner be­auf­sich­tig­ten Be­hör­de oder Ein­rich­tung ge­mä­ss Ar­ti­kel 64a zu­rück­zu­füh­ren sind.

4 Im Üb­ri­gen gilt das Ver­ant­wort­lich­keits­ge­setz vom 14. März 1958267.

266 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Struk­tur­re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Aus­nah­me von Abs. 1 in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

267 SR 170.32

BGE

120 V 445 () from 5. Dezember 1994
Regeste: Art. 11 BVG, Art. 49 Abs. 2 BVG: Anschlussvertrag. Auslegung der Kündigungsklausel eines Anschlussvertrages zwischen einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung und einer Einwohnergemeinde, deren Wortlaut mit Bezug auf die Berechnung der Austrittsleistung unklar ist. Dabei kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber (durch Auflösung des Anschlussvertrages) keinen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BVG und Art. 331a Abs. 1, 331b Abs. 1 OR darstellt (Erw. 5). Art. 4 BV: Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz im Verhältnis zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts? - Sind die Rechtsbeziehungen zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (verwaltungs- oder privat-)vertraglicher Natur, besteht für die Anrufung des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes kein Raum. Denn es stehen sich zwei gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüber, deren Rechte und Pflichten sich in erster Linie aus Vertrag ergeben (Erw. 4b). - In casu Anwendbarkeit des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes verneint im Verhältnis zwischen einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung und einer ihr berufsvorsorgerechtlich angeschlossenen Einwohnergemeinde (Erw. 4c und d).

140 V 169 (9C_114/2013) from 9. April 2014
Regeste: Art. 49 BVG; Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben. Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand (E. 5). Nach dem Anrechnungsprinzip hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch (E. 8.3). Das Anrechnungsprinzip ist auch auf der Kapitalseite anwendbar, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens auch bei einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist (E. 9).

142 II 369 (2C_6/2016) from 18. Juli 2016
Regeste: Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7).

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