Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 65d Massnahmen bei Unterdeckung 286

1 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung muss die Un­ter­de­ckung selbst be­he­ben. Der Si­cher­heits­fonds tritt erst da­für ein, wenn die Vor­sor­ge­ein­rich­tung zah­lungs­un­fä­hig ist.

2 Die Mass­nah­men zur Be­he­bung ei­ner Un­ter­de­ckung müs­sen auf ei­ner re­gle­men­ta­ri­schen Grund­la­ge be­ru­hen und der be­son­de­ren Si­tua­ti­on der Vor­sor­ge­ein­rich­tung, ins­be­son­de­re den Ver­mö­gens- und Ver­pflich­tungs­struk­tu­ren wie den Vor­sor­ge­plä­nen und der Struk­tur und der zu er­war­ten­den Ent­wick­lung des Be­stan­des der Ver­si­cher­ten so­wie der Rent­ne­rin­nen und Rent­ner Rech­nung tra­gen. Sie müs­sen ver­hält­nis­mäs­sig, dem Grad der Un­ter­de­ckung an­ge­mes­sen und Teil ei­nes aus­ge­wo­ge­nen Ge­samt­kon­zep­tes sein. Sie müs­sen zu­dem ge­eig­net sein, die Un­ter­de­ckung in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist zu be­he­ben.

3 So­fern an­de­re Mass­nah­men nicht zum Ziel füh­ren, kann die Vor­sor­ge­ein­rich­tung wäh­rend der Dau­er ei­ner Un­ter­de­ckung:

a.
von Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mern Bei­trä­ge zur Be­he­bung ei­ner Un­ter­de­ckung er­he­ben. Der Bei­trag des Ar­beit­ge­bers muss min­des­tens gleich hoch sein wie die Sum­me der Bei­trä­ge der Ar­beit­neh­mer;
b.
von Rent­ne­rin­nen und Rent­nern einen Bei­trag zur Be­he­bung ei­ner Un­ter­de­ckung er­he­ben. Die Er­he­bung die­ses Bei­trags er­folgt durch Ver­rech­nung mit den lau­fen­den Ren­ten. Der Bei­trag darf nur auf dem Teil der lau­fen­den Ren­te er­ho­ben wer­den, der in den letz­ten zehn Jah­ren vor der Ein­füh­rung die­ser Mass­nah­me durch ge­setz­lich oder re­gle­men­ta­risch nicht vor­ge­schrie­be­ne Er­hö­hun­gen ent­stan­den ist. Er darf nicht auf Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen bei Al­ter, Tod und In­va­li­di­tät der ob­li­ga­to­ri­schen Vor­sor­ge er­ho­ben wer­den. Auf Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen, wel­che über die Leis­tun­gen der ob­li­ga­to­ri­schen Vor­sor­ge hin­aus­ge­hen, darf er nur dann er­ho­ben wer­den, wenn ei­ne ent­spre­chen­de re­gle­men­ta­ri­sche Grund­la­ge vor­han­den ist. Die Hö­he der Ren­ten bei Ent­ste­hung des Ren­ten­an­spruchs bleibt je­den­falls ge­währ­leis­tet.

4 So­fern sich die Mass­nah­men nach Ab­satz 3 als un­ge­nü­gend er­wei­sen, kann die Vor­sor­ge­ein­rich­tung den Min­dest­zins­satz nach Ar­ti­kel 15 Ab­satz 2 wäh­rend der Dau­er der Un­ter­de­ckung, höchs­tens je­doch wäh­rend fünf Jah­ren un­ter­schrei­ten. Die Un­ter­schrei­tung darf höchs­tens 0,5 Pro­zent be­tra­gen.

286 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).

BGE

134 I 23 (9C_83/2007, 9C_84/2007) from 15. Januar 2008
Regeste: Art. 82 lit. b und Art. 87 BGG; Art. 8, 9, 26 und 49 Abs. 1 BV; Art. 1 und 88-98 FusG; Art. 61 und 62 BVG, Art. 51 Abs. 5 und Art. 65d Abs. 2 BVG; IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12. Oktober 2006 über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Wallis (GVE); abstrakte Normenkontrolle; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Gegen das GVE kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (E. 3). Das GVE, welches u.a. die Umwandlung der registrierten privatrechtlichen Stiftung "Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis" in ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts und eine Erhöhung des Pensionsalters vorsieht, verletzt die folgenden Gesetze, Bestimmungen oder Grundsätze nicht: das Fusionsgesetz (E. 6.2); die sich auf Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen beziehende Bestimmung des Art. 65d Abs. 2 BVG (E. 6.3); das Anhörungsrecht gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG und die IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154 (E. 6.4); den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, namentlich den daraus und aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV abgeleiteten Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte (E. 7); das Willkürverbot (Art. 9 BV; E. 8); das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 9).

135 V 113 (9C_1018/2008) from 16. März 2009
Regeste: Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19, Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; Art. 117 Abs. 2 OR; Auflösung des Anschlussvertrages für die berufliche Vorsorge zwischen Arbeitgeberin und Sammelstiftung. Bei einer Teilliquidation ergibt sich die Befugnis zum anteilmässigen Abzug von Fehlbeträgen unmittelbar aus dem Gesetz (E. 2.1.2), ausserhalb einer Teilliquidation aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (E. 2.1.6). Bei Sammelstiftungen mit gemeinsamer Anlage sind die freien Mittel der einzelnen Vorsorgewerke in die Berechnung des Deckungsgrades einzubeziehen (E. 2.2.2). Ein im Geschäftsbericht ausgewiesener und von der Kontrollstelle und dem Experten für berufliche Vorsorge bestätigter Deckungsgrad ist in der Regel hinreichend ausgewiesen (E. 2.3). Rechtsgrundlagen für eine Korrekturbuchung im Rahmen eines Anschlussvertrags (E. 3.5). Offengelassen, ob es sich beim Anschluss einer Arbeitgeberin an eine Sammelstiftung um ein Kontokorrentverhältnis handelt (E. 3.6).

135 V 382 (9C_708/2008) from 3. Juli 2009
Regeste: a Art. 89 BGG; Art. 56 ff. BVG; Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds. Dass der angefochtene Entscheid die Wahrscheinlichkeit der späteren Leistungspflicht des Sicherheitsfonds erhöht, genügt nicht, um die Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds zu bejahen (E. 3).

138 V 366 (9C_88/2012) from 31. Juli 2012
Regeste: Art. 65 ff. BVG; Art. 1f und 44 Abs. 1 BVV 2; Art. 8 Abs. 1 BV; Sanierungsmassnahmen einer Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung; Änderung einer reglementarischen Übergangsbestimmung, in welcher für Mitglieder, die aus einer anderen Pensionskasse übernommen wurden, die Höhe der Zusatzrente bei Frühpensionierung garantiert war. Die Senkung der Zusatzrente um einen Drittel (E. 2.1) greift in eine qualifizierte reglementarische Zusicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge ein (E. 2.3). Nach vertragsrechtlichen Massstäben (clausula rebus sic stantibus) ist eine unvorhersehbare Äquivalenzstörung nicht gegeben (E. 5). Aus öffentlich-rechtlicher Sicht (E. 6 Ingress) ist ein wohlerworbenes Recht nicht absolut geschützt (E. 6.1). Die ausserordentliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Vorsorgeeinrichtung auf sehr lange Sicht, was zu einem bedeutenden Teil auf ein strukturelles Defizit zurückzuführen ist (E. 6.2.1), rechtfertigt die einseitige Reglementsänderung, da der so herbeigeführte Sanierungsbeitrag sowohl den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität entspricht (E. 6.2.2 und 6.2.4) als auch dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre gehorcht (E. 6.3).

139 V 407 (9C_960/2012 und andere) from 12. Juli 2013
Regeste: Art. 53c und 53d BVG; Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung); Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung. Es ist nicht willkürlich, für den Stichtag der Liquidation auf den Zeitpunkt des Erlasses der Liquidationsverfügung oder aber auf jenen der Erfüllung der vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen abzustellen; hingegen ist die Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium (E. 4.3). Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht verletzt, wenn die Bezüger einer Kapitalabfindung - im Gegensatz zu Aktivversicherten und Rentnern - im Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben (E. 5.4). Bei der Liquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung ist eine versicherungstechnische Bilanz entbehrlich (E. 6.2.3).

140 V 169 (9C_114/2013) from 9. April 2014
Regeste: Art. 49 BVG; Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben. Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand (E. 5). Nach dem Anrechnungsprinzip hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch (E. 8.3). Das Anrechnungsprinzip ist auch auf der Kapitalseite anwendbar, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens auch bei einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist (E. 9).

143 V 219 (9C_612/2016, 9C_667/2016) from 16. Mai 2017
Regeste: Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2).

143 V 440 (9C_234/2017) from 23. November 2017
Regeste: Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Kürzung von laufenden Altersrenten. Kürzungen von laufenden Altersrenten sind einzig bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung zulässig. Eine reglementarische (Übergangs-)Bestimmung, wonach das Modell der flexiblen Altersrente (fixe Basisrente und variabler, von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung abhängiger Bonusteil) auch auf laufende Altersrenten anzuwenden sei, ist daher gesetzeswidrig (E. 3.3).

144 V 173 (9C_649/2017, 9C_652/2017) from 21. Juni 2018
Regeste: Art. 65d BVG; Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung. Ein Arbeitgeber kann sich den vertraglich eingegangenen (Sanierungs-)Verpflichtungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung nicht entziehen, indem er zuvor die Ausschliesslichkeitsklausel des Anschlussvertrages verletzt und die Vorsorgeeinrichtung (resp. das betroffene Vorsorgewerk) dadurch zu einer reinen Rentnerkasse geworden ist (E. 3.3.5).

147 V 86 (9C_264/2020) from 23. November 2020
Regeste: a Art. 53d Abs. 3 BVG; Zuweisung des Fehlbetrags bei (Teil-)Liquidation. Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden. I.c. keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf diese Vorgabe (E. 2.1 und 2.2).

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