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Art. 71a Stimmpflicht als Aktionärin 296
1 Vorsorgeeinrichtungen müssen bei Aktiengesellschaften nach den Artikeln
2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen. Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient. 3 Sie dürfen sich der Stimme enthalten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht. 4 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss in einem Reglement die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts näher umschreiben. 296 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). |