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Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

Art. 72e Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade

Wird ein Aus­gangs­de­ckungs­grad nach Ar­ti­kel 72a Ab­satz 1 Buch­sta­be b un­ter­schrit­ten, so muss die Vor­sor­ge­ein­rich­tung Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 65c–65e er­grei­fen.