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Art. 72f Übergang zum System der Vollkapitalisierung
1 Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach den Artikeln 65–72, sobald sie deren Anforderungen erfüllen. 2 Die Staatsgarantie kann von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt. |