Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 77 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

1 Wird ei­ne Wi­der­hand­lung beim Be­sor­gen der An­ge­le­gen­hei­ten ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, Kol­lek­tiv- oder Kom­man­dit­ge­sell­schaft, Ein­zel­fir­ma oder Per­so­nen­ge­samt­heit oh­ne Rechts­per­sön­lich­keit oder sonst in Aus­übung ge­schäft­li­cher oder dienst­li­cher Ver­rich­tun­gen für einen an­dern be­gan­gen, so fin­den die Straf­be­stim­mun­gen auf die­je­ni­gen na­tür­li­chen Per­so­nen An­wen­dung, wel­che die Tat ver­übt ha­ben.

2 Der Ge­schäfts­herr oder Ar­beit­ge­ber, Auf­trag­ge­ber oder Ver­tre­te­ne, der es vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig in Ver­let­zung ei­ner Rechts­pflicht un­ter­lässt, ei­ne Wi­der­hand­lung des Un­ter­ge­be­nen, Be­auf­trag­ten oder Ver­tre­ters ab­zu­wen­den oder in ih­ren Wir­kun­gen auf­zu­he­ben, un­ter­steht den Straf­be­stim­mun­gen, die für den ent­spre­chend han­deln­den Tä­ter gel­ten.

3 Ist der Ge­schäfts­herr oder Ar­beit­ge­ber, Auf­trag­ge­ber oder Ver­tre­te­ne ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son, Kol­lek­tiv- oder Kom­man­dit­ge­sell­schaft, Ein­zel­fir­ma oder Per­so­nen­ge­samt­heit oh­ne Rechts­per­sön­lich­keit, so fin­det Ab­satz 2 auf die schul­di­gen Or­ga­ne, Or­gan­mit­glie­der, ge­schäfts­füh­ren­den Ge­sell­schaf­ter, tat­säch­lich lei­ten­den Per­so­nen oder Li­qui­da­to­ren An­wen­dung.

4 Fällt ei­ne Bus­se von höchs­tens 4000 Fran­ken in Be­tracht und wür­de die Er­mitt­lung der nach den Ab­sät­zen 1–3 straf­ba­ren Per­so­nen Un­ter­su­chungs­mass­nah­men be­din­gen, die im Hin­blick auf die ver­wirk­te Stra­fe un­ver­hält­nis­mäs­sig wä­ren, so kann von ei­ner Ver­fol­gung die­ser Per­so­nen Um­gang ge­nom­men und an ih­rer Stel­le die ju­ris­ti­sche Per­son, die Kol­lek­tiv- oder Kom­man­dit­ge­sell­schaft oder die Ein­zel­fir­ma zur Be­zah­lung der Bus­se ver­ur­teilt wer­den.315

315Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

BGE

124 IV 211 () from 27. August 1998
Regeste: Art. 326quater StGB; unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern diese mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen gewähren (E. 2a). Eine registrierte Personalvorsorgestiftung untersteht auch für den Bereich der überobligatorischen Vorsorge den Aufsichtsregeln der Art. 61, 62 und 64 BVG (E. 2b).Die kantonalen Aufsichtsbehörden über registrierte Personalvorsorgekassen sind bundesrechtlich befugt, von deren Organen namentlich die Einreichung fälliger Jahresrechnungen zu verlangen und im Unterlassungsfall repressive Massnahmen zu ergreifen (E. 2c-f). Wer als Organ einer Personalvorsorgestiftung trotz mehrfacher Mahnung und letzter Fristansetzung seiner Pflicht zur Einreichung der fälligen Jahresrechnung nicht nachkommt und es unterlässt, eine Kontrollstelle einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern, damit diese der Behörde einen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist abliefern kann, erfüllt den Straftatbestand der unwahren Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung (E. 2g).

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