Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 79b Einkauf 322

1 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung darf den Ein­kauf höchs­tens bis zur Hö­he der re­gle­men­ta­ri­schen Leis­tun­gen er­mög­li­chen.

2 Der Bun­des­rat re­gelt den Ein­kauf von Per­so­nen, die:

a.
bis zum Zeit­punkt, in dem sie den Ein­kauf ver­lan­gen, noch nie ei­ner Vor­sor­ge­ein­rich­tung an­ge­hört ha­ben;
b.
ei­ne Leis­tung der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge be­zie­hen oder be­zo­gen ha­ben.323

3 Wur­den Ein­käu­fe ge­tä­tigt, so dür­fen die dar­aus re­sul­tie­ren­den Leis­tun­gen in­ner­halb der nächs­ten drei Jah­re nicht in Ka­pi­tal­form aus der Vor­sor­ge zu­rück­ge­zo­gen wer­den. Wur­den Vor­be­zü­ge für die Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung ge­tä­tigt, so dür­fen frei­wil­li­ge Ein­käu­fe erst vor­ge­nom­men wer­den, wenn die Vor­be­zü­ge zu­rück­be­zahlt sind.

4 Von der Be­gren­zung aus­ge­nom­men sind die Wie­der­ein­käu­fe im Fal­le der Ehe­schei­dung oder ge­richt­li­chen Auf­lö­sung ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft nach Ar­ti­kel 22c FZG324.325

322 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

323 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

324 SR 831.42. Heu­te: Art. 22d FZG.

325 Fas­sung ge­mä­ss Art. 37 Ziff. 3 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

BGE

136 V 16 (9C_572/2009) from 8. Januar 2010
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden. Selbständigerwerbende können, auch wenn sie berufsvorsorgeversicherte Arbeitnehmer beschäftigen, maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen in die 2. Säule (laufende Beiträge, Einkauf von Beitragsjahren) vom rohen Einkommen in Abzug bringen (Bestätigung und Verdeutlichung der Rechtsprechung; E. 5).

142 II 399 (2C_966/2015, 2C_967/2015) from 18. Juli 2016
Regeste: Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG; Art. 22c FZG. Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach Scheidung. Kapitalbezugssperre. Steuerumgehung. Auslegung von Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG (E. 3.2-3.3.5): Insbesondere die teleologische Auslegung (E. 3.3.4) führt zum Ergebnis, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht. Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ist im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht ausgeschlossen. Ein Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist nicht zulässig, wenn eine Steuerumgehung vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). Steuerumgehung vorliegend bejaht (E. 4.4).

142 V 169 (9C_515/2015) from 1. März 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden. Der Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG kann maximal die Hälfte des (von der Steuerbehörde gemeldeten) Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen (E. 4).

144 V 63 (9C_133/2017) from 7. März 2018
Regeste: Art. 23 lit. a BVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28a Abs. 3 IVG; Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bei Teilerwerbstätigkeit. Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (E. 6.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (E. 6.3.2).

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