Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 83a Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung 331

1 Der Vor­be­zug und der aus ei­ner Pfand­ver­wer­tung des Vor­sor­ge­gut­ha­bens er­ziel­te Er­lös sind als Ka­pi­tal­leis­tung aus Vor­sor­ge steu­er­bar.

2 Bei Wie­der­ein­zah­lung des Vor­be­zugs oder des Pfand­ver­wer­tungs­er­lö­ses kann der Steu­er­pflich­ti­ge ver­lan­gen, dass ihm die beim Vor­be­zug oder bei der Pfand­ver­wer­tung für den ent­spre­chen­den Be­trag be­zahl­ten Steu­ern zu­rück­er­stat­tet wer­den. Für sol­che Wie­der­ein­zah­lun­gen ist ein Ab­zug zur Er­mitt­lung des steu­er­ba­ren Ein­kom­mens aus­ge­schlos­sen.

3 Das Recht auf Rück­er­stat­tung der be­zahl­ten Steu­ern er­lischt nach Ab­lauf von drei Jah­ren seit Wie­der­ein­zah­lung des Vor­be­zugs oder des Pfand­ver­wer­tungs­er­lö­ses an ei­ne Ein­rich­tung der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge.

4 Al­le Vor­gän­ge ge­mä­ss den Ab­sät­zen 1–3 sind der Eid­ge­nös­si­schen Steu­er­ver­wal­tung von der be­tref­fen­den Vor­sor­ge­ein­rich­tung un­auf­ge­for­dert zu mel­den.

5 Die Be­stim­mun­gen die­ses Ar­ti­kels gel­ten für die di­rek­ten Steu­ern von Bund, Kan­to­nen und Ge­mein­den.

331Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung mit Mit­teln der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

BGE

131 II 627 () from 9. August 2005
Regeste: Art. 9 BV; Art. 30c, 81 Abs. 2 und 83a Abs. 1 und 5 BVG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; berufliche Vorsorge; Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre; Steuerumgehung; Schutz des guten Glaubens. Ein Vertrag über ergänzende berufliche Vorsorge verletzt das Versicherungsprinzip, wenn er im Invaliditätsfall bloss die Befreiung von der Prämienpflicht anbietet. Bei dieser Ausgangslage ist der Rückkauf von Versicherungsjahren nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG von den Einkünften abziehbar. Keine Gesamtbetrachtung von Grundversicherung und ergänzender Versicherung (E. 4 und 5.1). Beim Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre liegt eine Steuerumgehung vor, wenn fünf Tage später derselbe Betrag als Vorbezug für Familien-Wohneigentum im Sinne von Art. 30c BVG beansprucht wird (E. 5.2). Vorliegend kein Gutglaubensschutz, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Auskünften des Versicherers (E. 6).

141 V 405 (9C_457/2014) from 16. Juni 2015
Regeste: Art. 82 BVG; Art. 17 und 53 ATSG; Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a. Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a subsidiär und analog beizuziehen (E. 3).

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