Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 9 Anpassung an die AHV

Der Bun­des­rat kann die in den Ar­ti­keln 2, 7, 8 und 46 er­wähn­ten Grenz­be­trä­ge den Er­hö­hun­gen der ein­fa­chen mi­ni­ma­len Al­ters­ren­te der AHV an­pas­sen. Bei der obern Gren­ze des ko­or­di­nier­ten Loh­nes kann da­bei auch die all­ge­mei­ne Loh­n­ent­wick­lung be­rück­sich­tigt wer­den.

BGE

91 I 124 () from 31. März 1965
Regeste: Eigentumsgarantie. Das Freihalten von Skipisten durch Bauverbote ist ein schwerer Eingriff in das Privateigentum und deshalb nur gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlage zulässig.

114 III 71 () from 19. Oktober 1988
Regeste: Provisorische Rechtsöffnung; Begriff der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die anerkannte Schuld muss in der vom Schuldner unterzeichneten Urkunde nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein; es genügt, dass sie leicht bestimmbar ist. Es ist daher willkürlich, die provisorische Rechtsöffnung für die Beitragsforderung einer Personalvorsorgeeinrichtung zu verweigern, wenn deren Höhe in der vom Beitragsschuldner unterzeichneten Anschlussvereinbarung von der gesetzlich vorgesehenen periodischen Anpassung des koordinierten Lohnes an die AHV-Gesetzgebung abhängig gemacht wird.

129 V 132 () from 18. Februar 2003
Regeste: Art. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2; Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen. Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50% ausübt und in beiden den Grenzbetrag (Art. 7 BVG) überschreitet, ist bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert. Wird die versicherte Person zu rund 50% invalid und gibt sie aus diesem Grund die eine Anstellung auf, während sie die andere mit dem bisherigen Pensum von 50% beibehält, ist die Vorsorgeeinrichtung des verbleibenden Arbeitgebers nicht leistungspflichtig, während die andere eine volle Rente auszurichten hat.

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