Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 26a Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung 87

1 Wird die Ren­te der In­va­li­den­ver­si­che­rung nach Ver­min­de­rung des In­va­li­di­täts­gra­des her­ab­ge­setzt oder auf­ge­ho­ben, so bleibt die ver­si­cher­te Per­son wäh­rend drei Jah­ren zu den glei­chen Be­din­gun­gen bei der leis­tungs­pflich­ti­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung ver­si­chert, so­fern sie vor der Her­ab­set­zung oder Auf­he­bung der Ren­te an Mass­nah­men zur Wie­der­ein­glie­de­rung nach Ar­ti­kel 8a IVG88 teil­ge­nom­men hat oder die Ren­te we­gen der Wie­der­auf­nah­me ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit oder Er­hö­hung des Be­schäf­ti­gungs­gra­des her­ab­ge­setzt oder auf­ge­ho­ben wur­de.

2 Der Ver­si­che­rungs­schutz und der Leis­tungs­an­spruch blei­ben auf­recht­er­hal­ten, so­lan­ge die ver­si­cher­te Per­son ei­ne Über­gangs­leis­tung nach Ar­ti­kel 32 IVG be­zieht.

3 Wäh­rend der Wei­ter­ver­si­che­rung und Auf­recht­er­hal­tung des Leis­tungs­an­spruchs kann die Vor­sor­ge­ein­rich­tung die In­va­li­den­ren­te ent­spre­chend dem ver­min­der­ten In­va­li­di­täts­grad der ver­si­cher­ten Per­son kür­zen, je­doch nur so­weit, wie die Kür­zung durch ein Zu­satzein­kom­men der ver­si­cher­ten Per­so­nen aus­ge­gli­chen wird.

87 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Re­vi­si­on, ers­tes Mass­nah­men­pa­ket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

88 SR 831.20

BGE

150 V 120 (9C_6/2023) from 12. März 2024
Regeste: Art. 26a Abs. 1 BVG; provisorische Weiterversicherung bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Die Bestimmung bezieht sich auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation und findet keine Anwendung auf den Sachverhalt, in welchem einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (E. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden