Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 33a Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes

1 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung kann in ih­rem Re­gle­ment vor­se­hen, dass für Ver­si­cher­te, de­ren Lohn sich nach dem 58. Al­ters­jahr um höchs­tens die Hälf­te re­du­ziert, auf Ver­lan­gen der ver­si­cher­ten Per­son die Vor­sor­ge für den bis­he­ri­gen ver­si­cher­ten Ver­dienst wei­ter­ge­führt wird.

2 Die Wei­ter­ver­si­che­rung des bis­he­ri­gen ver­si­cher­ten Ver­diens­tes kann höchs­tens bis zum re­gle­men­ta­ri­schen Re­fe­ren­zal­ter113 er­fol­gen.

3 Die Bei­trä­ge zur Wei­ter­ver­si­che­rung des bis­he­ri­gen ver­si­cher­ten Ver­diens­tes sind von der Bei­tragspa­ri­tät nach den Ar­ti­keln 66 Ab­satz 1 die­ses Ge­set­zes und 331 Ab-satz 3 OR114 aus­ge­nom­men. Das Re­gle­ment kann Bei­trä­ge des Ar­beit­ge­bers für die­se Wei­ter­ver­si­che­rung nur mit des­sen Zu­stim­mung vor­se­hen.

113 Aus­druck ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

114 SR 220

BGE

150 V 12 (9C_430/2022) from 16. November 2023
Regeste: Art. 47 BVG; Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des 58. Altersjahres; Gesetzesauslegung; Eintritt des Vorsorgefalles "Alter" vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Der Versicherte, welcher nach Erreichen des 58. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis selber auflöst und damit aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann seine Versicherung unter den Bedingungen von Art. 47 BVG selbst dann weiterführen, wenn es sich um eine definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit handelt (E. 4.4). Aus einer vor allem historischen und teleologischen Auslegung von Art. 47 Abs. 1 BVG ergibt sich, dass diese Bestimmung auch auf einen Versicherten angewendet werden kann, der bereits das Alter von 58 Jahren erreicht hat, und dass ihre Anwendung nicht in jedem Fall auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt werden muss (E. 4). Art. 47 BVG kann jedoch nach dem Eintritt des Vorsorgefalles "Alter" gemäss dem Vorsorgereglement keine Anwendung mehr finden. Beantwortung der in BGE 141 V 162 E. 4.3.4 offengelassenen Frage (E. 5.3.1.2).

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