Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen 330

1 Ar­beit­neh­mer und Selbst­stän­di­g­er­wer­ben­de kön­nen Bei­trä­ge für wei­te­re, aus­sch­liess­lich und un­wi­der­ruf­lich der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge die­nen­de, an­er­kann­te Vor­sor­ge­for­men ab­zie­hen. Als sol­che Vor­sor­ge­for­men gel­ten:

a.
die ge­bun­de­ne Selbst­vor­sor­ge bei Ver­si­che­rungs­ein­rich­tun­gen;
b.
die ge­bun­de­ne Selbst­vor­sor­ge bei Bank­stif­tun­gen.

2 Der Bun­des­rat legt in Zu­sam­men­ar­beit mit den Kan­to­nendie Ab­zugs­be­rech­ti­gung für Bei­trä­ge nach Ab­satz 1 fest.

3 Er re­gelt die Ein­zel­hei­ten der an­er­kann­ten Vor­sor­ge­for­men, ins­be­son­de­re be­stimmt er den Kreis und die Rei­hen­fol­ge der Be­güns­tig­ten. Er legt fest, in­wie­weit der Vor­sor­ge­neh­mer die Rei­hen­fol­ge der Be­güns­tig­ten än­dern und de­ren An­sprü­che nä­her be­zeich­nen kann; die vom Vor­sor­ge­neh­mer ge­trof­fe­nen An­ord­nun­gen be­dür­fen der Schrift­form.

4 Die aus ei­ner an­er­kann­ten Vor­sor­ge­form Be­güns­tig­ten ha­ben einen ei­ge­nen An­spruch auf die ih­nen dar­aus zu­ge­wie­se­ne Leis­tung. Die Ver­si­che­rungs­ein­rich­tung oder die Bank­stif­tung zahlt die­se den Be­güns­tig­ten aus.

330 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 20185813).

BGE

148 II 313 (2C_916/2020) from 19. Mai 2022
Regeste: Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3; Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG; Berücksichtigung von BGSA-Einkünften beim Abzug des sog. grossen Säule 3a-Beitrags. Angesichts der Bedeutung des Aufbaus einer gebundenen Selbstvorsorge bei Fehlen des beruflichen Vorsorgeschutzes rechtfertigt es sich, BGSA-Einkünfte bei der Berechnung des gemäss Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 abzugsfähigen sog. grossen Säule 3a-Beitrags zu berücksichtigen (E. 3 und 4). Gegen eine solche Berücksichtigung spricht weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG hinsichtlich der Frage, wie weit der Abgeltungscharakter der Quellensteuer auf BGSA-Einkünften zu gehen hat (E. 4.2 und 4.3).

148 II 556 (2C_259/2022) from 7. Dezember 2022
Regeste: Art. 82 Abs. 1 BVG; Art. 7 BVV 3; Abzugsberechtigung von Säule 3a Beiträgen; zeitliche Zuordnung. Säule 3a Beiträge müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen, damit sie steuerlich zum Abzug zugelassen werden (E. 3.3 und 3.4.1). Für die zeitliche Zuordnung der Säule 3a Beiträge um den Jahreswechsel ist mithin auf den Tag der Gutschrift abzustellen, nicht auf den Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen (E. 3.4.2). Die Gutschrift auf dem Sammelkonto einer Versicherung reicht für die Rechtzeitigkeit vor dem Jahreswechsel nicht aus. Ausschlaggebend ist die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen (E. 4.1 und 4.2).

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