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Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge

Vor ih­rer Fäl­lig­keit sind die An­sprü­che aus Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen und Vor­sor­ge­for­men nach den Ar­ti­keln 80 und 82 von den di­rek­ten Steu­ern des Bun­des, der Kan­to­ne und der Ge­mein­den be­freit.