Verordnung
|
Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die geplante Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, insbesondere ob der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben klar und hinreichend geregelt sind und ob die Artikel 51b Absatz 2 BVG und 48h der Verordnung vom 18. April 198411 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eingehalten werden. 2 Bei der Prüfung der Vorsorgereglemente achtet sie insbesondere darauf, dass die reglementarischen Leistungen und deren Finanzierung sich auf eine Bestätigung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge stützen, woraus hervorgeht, dass das finanzielle Gleichgewicht gewährleistet ist. 3 Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere:
11 SR 831.441.1 |