Verordnung
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
(BVV 1)

vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2015)

Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme

Ei­ne Sam­mel- oder Ge­mein­schaft­sein­rich­tung darf kei­ne An­schluss­ver­trä­ge ab­sch­lies­sen, so­lan­ge die Auf­sichts­be­hör­de die Ver­fü­gung über die Auf­sichts­über­nah­me nicht er­las­sen hat.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden