Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit
1 Ergeben sich bei einer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung wesentliche Änderungen in ihrer Geschäftstätigkeit, so meldet das oberste Organ dies der Aufsichtsbehörde. Diese verlangt den Nachweis, dass ein solider Fortbestand gewährleistet ist. 2 Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich die Anzahl der Anschlüsse oder das Deckungskapital innert 12 Monaten um 25 Prozent verändert. |