Verordnung
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
(BVV 1)

vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2015)

Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit

1 Er­ge­ben sich bei ei­ner Sam­mel- und Ge­mein­schaft­sein­rich­tung we­sent­li­che Än­de­run­gen in ih­rer Ge­schäftstä­tig­keit, so mel­det das obers­te Or­gan dies der Auf­sichts­be­hör­de. Die­se ver­langt den Nach­weis, dass ein so­li­der Fort­be­stand ge­währ­leis­tet ist.

2 Ei­ne we­sent­li­che Än­de­rung liegt ins­be­son­de­re vor, wenn sich die An­zahl der An­schlüs­se oder das De­ckungs­ka­pi­tal in­nert 12 Mo­na­ten um 25 Pro­zent ver­än­dert.

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