Verordnung
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
(BVV 1)

vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2015)

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Die kan­to­na­le Auf­sichts­be­hör­de in­for­miert die Ober­auf­sichts­kom­mis­si­on über ih­re Er­rich­tung als öf­fent­lich-recht­li­che An­stalt mit ei­ge­ner Rechts­per­sön­lich­keit nach Ar­ti­kel 61 BVG.

2 Für die Ge­büh­ren zu­las­ten der Ein­rich­tun­gen un­ter der di­rek­ten Auf­sicht des BSV gilt die Ver­ord­nung vom 17. Ok­to­ber 198416 über die Ge­büh­ren für die Be­auf­sich­ti­gung von Ein­rich­tun­gen der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge, so­lan­ge die Auf­sicht über die­se Ein­rich­tun­gen nicht den kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den über­ge­ben wor­den ist.

3 Im Jahr der Auf­sichts­über­ga­be ist die jähr­li­che Auf­sichts­ge­bühr nach al­tem Recht pro ra­ta tem­po­ris bis zum Da­tum der Über­ga­be ge­schul­det. Das BSV legt die Ge­bühr, ge­stützt auf den letz­ten ihm ver­füg­ba­ren Jah­res­be­richt der Ein­rich­tung, in der Ver­fü­gung zur Über­tra­gung der Auf­sicht fest und stellt sie der Ein­rich­tung in Rech­nung.

4 Bis zum En­de des Jah­res, in dem die Auf­sicht an die kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den über­ge­ben wird, ist die Auf­sichts­ab­ga­be nach Ar­ti­kel 7 durch das BSV ge­schul­det.

5 Das BSV über­gibt die Auf­sicht über die Vor­sor­ge­ein­rich­tung bis am 31. De­zem­ber 2014 der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­de; in­ner­halb die­ser Frist legt es den Zeit­punkt der Über­ga­be fest. Zu­stän­dig ist die kan­to­na­le Auf­sichts­be­hör­de am Sitz der Ein­rich­tung im Zeit­punkt der Über­ga­be. So­bald die Ver­fü­gung zur Über­tra­gung der Auf­sicht rechts­kräf­tig ist, wird sie dem Han­dels­re­gis­ter­amt zwecks Än­de­rung des Ein­trags über­mit­telt.

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