Verordnung
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
(BVV 1)

Art. 18 Garantie, Rückdeckung

1 Die Auf­sichts­be­hör­de prüft, ob bei der Er­rich­tung zu­guns­ten der Sam­mel- oder Ge­mein­schaft­sein­rich­tung ei­ne un­wi­der­ruf­li­che, nicht ab­tret­ba­re Ga­ran­tie ei­ner der Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­mark­tauf­sicht un­ter­ste­hen­den Bank oder ei­ne vol­le Rück­de­ckung ei­ner der schwei­ze­ri­schen oder liech­ten­stei­ni­schen Auf­sicht un­ter­ste­hen­den Ver­si­che­rung vor­liegt.

2 Die Ga­ran­tie muss auf min­des­tens 500 000 Fran­ken lau­ten und mit ei­ner Ver­pflich­tungs­dau­er von fünf Jah­ren ab­ge­schlos­sen wor­den sein. Die Auf­sichts­be­hör­de kann den Min­dest­be­trag auf höchs­tens 1 Mil­li­on Fran­ken er­hö­hen. Für die Fest­le­gung des Be­trags sind das zu er­war­ten­de Vor­sor­ge­ka­pi­tal so­wie die An­zahl der An­schluss­ver­trä­ge und de­ren Min­dest­ver­trags­dau­er mass­ge­bend.

3 Die Rück­de­ckung muss un­künd­bar auf min­des­tens fünf Jah­re fest­ge­legt wor­den sein.

4 Die Ga­ran­tie oder die Rück­de­ckung wird in An­spruch ge­nom­men, wenn vor Ab­lauf ih­rer Gül­tig­keits­dau­er ein Li­qui­da­ti­ons­ver­fah­ren über die Ein­rich­tung er­öff­net wird und ei­ne Schä­di­gung der Ver­si­cher­ten oder Drit­ter oder Leis­tun­gen des Si­cher­heits­fonds nicht aus­ge­schlos­sen sind. Die Bank oder die Ver­si­che­rung leis­tet auf ers­te schrift­li­che Zah­lungs­auf­for­de­rung hin. Zur Zah­lungs­auf­for­de­rung ist al­lein die zu­stän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de er­mäch­tigt.

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