Verordnung
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
(BVV 1)

Art. 22 Widmungsvermögen

Das bei der Grün­dung ge­wid­me­te Ver­mö­gen der An­la­ge­stif­tung muss min­des­tens 100 000 Fran­ken be­tra­gen.

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