Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 6 Kosten der Oberaufsicht
1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten:
2 Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt.3 3 Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu.4 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2317). 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2014 (AS 2014 2317). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |