Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVV 2)

vom 18. April 1984 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 27j Aufbewahrungsfrist

(Art. 41 Abs. 8 BVG)

1 Wer­den Vor­sor­ge­leis­tun­gen aus­ge­rich­tet, dau­ert die Auf­be­wah­rungs­pflicht für die Ein­rich­tun­gen der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge bis zehn Jah­re nach Be­en­di­gung der Leis­tungs­pflicht.

2 Wer­den man­gels Gel­tend­ma­chung durch die ver­si­cher­te Per­son kei­ne Vor­sor­ge­leis­tun­gen aus­ge­rich­tet, so dau­ert die Auf­be­wah­rungs­pflicht bis zum Zeit­punkt, an dem die ver­si­cher­te Per­son ihr 100. Al­ters­jahr vollen­det hat oder vollen­det hät­te.

3 Im Frei­zü­gig­keits­fall en­det die Auf­be­wah­rungs­pflicht für die mass­ge­ben­den Vor­sor­ge­un­ter­la­gen bei der bis­he­ri­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung zehn Jah­re nach der Über­wei­sung der Aus­tritts­leis­tung der ver­si­cher­ten Per­son auf die neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung oder auf ei­ne Ein­rich­tung, wel­che Frei­zü­gig­keits­kon­ten oder ‑po­li­cen führt.

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