(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
- a.
- Bargeld;
- b.
- folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
- 1.
- Postcheck- und Bankguthaben,
- 2.
- Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
- 3.
- Kassenobligationen,
- 4.
- Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
- 5.
- besicherte Anleihen,
- 6.
- schweizerische Grundpfandtitel,
- 7.
- Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
- 8.
- Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
- 9.
- im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
- c.
- Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
- d.
- Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
- dbis.173
- Anlagen in Infrastrukturen;
- dter.174Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:
- 1.
- ihren Sitz in der Schweiz haben, und
- 2.
- in der Schweiz operativ tätig sind;
- e.175
- alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
2 Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.176
2bis Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.177
3 Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:178
- a.
- Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
- b.
- verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
- c.
- Senior Secured Loans.
4 Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
5 Ein Hebel ist nur zulässig in:
- a.
- alternativen Anlagen;
- b.
- regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
- c.
- einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
- d.
- Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
- e.179
- Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
6 Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006180 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
172Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
173 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
175 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
176 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge (AS 2020 3755). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
180 SR 951.31