Verordnung
|
Art. 53a Risikoarme Anlagen 181
(Art. 19a FZG) 1 Als risikoarm gelten folgende Anlagen:
2 Die durchschnittliche Laufzeit aller Forderungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Derivate sind nur zur Absicherung von Forderungen in Fremdwährung zulässig. 181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021). Siehe die UeB der Änd. 30. Aug. 2017 am Schluss dieses Texts. |