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Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität 50
(Art. 15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben in einen dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf.51 2 Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Artikel 14 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3–5 FZG behandelt. 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 200442794653). 51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |