Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVV 2)


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Art. 31 Beiträge des Arbeitgebers

(Art. 46 Abs. 3 BVG)

1 Die Bei­trä­ge je­des Ar­beit­ge­bers wer­den in Pro­zen­ten des ko­or­di­nier­ten Loh­nes be­rech­net. Der ko­or­di­nier­te Lohn wird auf die Ar­beit­ge­ber ent­spre­chend den von ih­nen aus­ge­rich­te­ten Löh­nen auf­ge­teilt.

2 Ist der Ar­beit­neh­mer be­reits für einen Teil sei­nes Loh­nes der ob­li­ga­to­ri­schen Ver­si­che­rung un­ter­stellt, so wird die­ser Lohn für die Be­stim­mung des auf je­den Ar­beit­ge­ber ent­fal­len­den ko­or­di­nier­ten Lohn­teils eben­falls be­rück­sich­tigt. Der Ar­beit­ge­ber, des­sen Ar­beit­neh­mer dem Ob­li­ga­to­ri­um un­ter­steht, muss für die frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung so weit Bei­trä­ge be­zah­len, als die ob­li­ga­to­ri­sche Ver­si­che­rung den nach Ab­satz 1 be­stimm­ten ko­or­di­nier­ten Lohn nicht be­reits ab­deckt. Ist der ko­or­di­nier­te Lohn der ob­li­ga­to­ri­schen Ver­si­che­rung grös­ser als der Teil des ko­or­di­nier­ten Loh­nes, der auf die­sen Ar­beit­ge­ber ent­fällt, so ist der Teil der an­de­ren Ar­beit­ge­ber an­teils­mäs­sig her­ab­zu­set­zen.

3 Deckt die Vor­sor­ge­ein­rich­tung, die den Ar­beit­neh­mer ob­li­ga­to­risch ver­si­chert, mehr als den ko­or­di­nier­ten Lohn ge­mä­ss BVG, so kann der Ar­beit­ge­ber ver­lan­gen, dass der über­schies­sen­de Lohn zur Be­stim­mung des An­teils am ge­sam­ten ko­or­di­nier­ten Lohn, den er in der frei­wil­li­gen Ver­si­che­rung zu de­cken hat, eben­falls be­rück­sich­tigt wird.

4 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung über­gibt dem Ver­si­cher­ten am En­de des Ka­len­der­jah­res ei­ne Ab­rech­nung über die ge­schul­de­ten Bei­trä­ge so­wie Be­schei­ni­gun­gen, die für je­den Ar­beit­ge­ber ein­zeln aus­ge­stellt sind. Die Be­schei­ni­gun­gen ge­ben Aus­kunft über:

a.
den vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­rich­te­ten Lohn, wie er der Vor­sor­ge­ein­rich­tung mit­ge­teilt wur­de (Art. 29 Abs. 3);
b.
den die­sem Lohn ent­spre­chen­den ko­or­di­nier­ten Lohn;
c.
den Bei­trags­satz in Pro­zen­ten des ko­or­di­nier­ten Loh­nes;
d.
den vom Ar­beit­ge­ber ge­schul­de­ten Be­trag.

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