Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVV 2)


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Art. 32 Inkasso der Beiträge durch die Vorsorgeeinrichtung

(Art. 46 Abs. 4 BVG)

1 Hat der Ar­beit­neh­mer die Vor­sor­ge­ein­rich­tung mit dem In­kas­so der Bei­trä­ge beim Ar­beit­ge­ber be­auf­tragt und ge­lingt es ihr nicht, die­se Bei­trä­ge ein­zu­for­dern, so muss der Ar­beit­neh­mer die ge­schul­de­ten Bei­trä­ge selbst be­zah­len.

2 Die Kos­ten für das In­kas­so ge­hen zu Las­ten des Ar­beit­neh­mers.

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