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Art. 32 Inkasso der Beiträge durch die Vorsorgeeinrichtung
(Art. 46 Abs. 4 BVG) 1 Hat der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung mit dem Inkasso der Beiträge beim Arbeitgeber beauftragt und gelingt es ihr nicht, diese Beiträge einzufordern, so muss der Arbeitnehmer die geschuldeten Beiträge selbst bezahlen. 2 Die Kosten für das Inkasso gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. |