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Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung 165
(Art. 51b Abs. 1 BVG) 1 Personen, die mit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, betraut werden, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen. 2 Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten. Nicht als Vermögensverwaltung gelten Unterhalt und Betrieb von Immobilien. 3 Bei Personengesellschaften und juristischen Personen gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion. 4 Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:
5–7 …173 165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1349). 167 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 169 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 171 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 172 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 173 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). |