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Art. 52 Liquidität
(Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz‑, mittel- und langfristige Anlagen. |